Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB für Softwareentwicklung und verbundene Leistungen der Neural Angels
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge über die Erbringung von Leistungen der Softwareentwicklung, Datenverarbeitung, Beratung und verbundener Dienstleistungen zwischen Thomas Schmidt, handelnd unter „Neural Angels" (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber").
(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung Vertragsbestandteil.
§ 2 Vertragsgegenstand & Leistungen
(1) Gegenstand des Vertrages ist die im jeweiligen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung (Spec, Auftragsbestätigung, Statement of Work) konkret bezeichnete Leistung. Maßgeblich für Art und Umfang der Leistung ist die dort getroffene Vereinbarung.
(2) Die Leistungen können insbesondere umfassen: die Entwicklung von Software (Frontend, Backend, Full-Stack), die Konzeption und Umsetzung von Daten- und Verarbeitungspipelines, agentische KI-Workflows sowie Beratungs- und Integrationsleistungen.
(3) Sofern nicht ausdrücklich als Werk vereinbart, werden Beratungs- und laufende Betreuungsleistungen als Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB erbracht; ein bestimmter Erfolg wird insoweit nicht geschuldet.
§ 3 Angebot & Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
(2) Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Leistungsumfangs (Change Requests) bedürfen der Textform und werden gesondert vergütet.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Zugänge, Ansprechpartner und Systeme rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
(2) Verzögerungen, die auf einer nicht rechtzeitigen oder unvollständigen Mitwirkung beruhen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers; hieraus entstehende Mehraufwände können gesondert berechnet werden.
§ 5 Leistungszeiten & Termine
(1) Genannte Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Andernfalls handelt es sich um voraussichtliche Zeitangaben.
(2) Ereignisse höherer Gewalt sowie vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
§ 6 Abnahme
(1) Soweit Werkleistungen geschuldet sind, hat der Auftraggeber diese nach Bereitstellung unverzüglich zu prüfen und abzunehmen. Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.
(2) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von [X] Werktagen nach Bereitstellung schriftlich wesentliche Mängel rügt oder die Leistung produktiv nutzt.
§ 7 Vergütung & Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach der im Angebot getroffenen Vereinbarung (Festpreis oder Abrechnung nach Aufwand zum Satz von [Stundensatz] zzgl. gesetzlicher USt., sofern anwendbar).
(2) Rechnungen sind innerhalb von [14] Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Projekten kann eine Abrechnung in Teilbeträgen nach Meilensteinen vereinbart werden.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG in Anspruch zu nehmen, sofern zutreffend.
§ 8 Nutzungsrechte & geistiges Eigentum
(1) Nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber die für den vertraglich vorgesehenen Zweck erforderlichen, nicht ausschließlichen Nutzungsrechte an den eigens für ihn erstellten Arbeitsergebnissen.
(2) An vorbestehenden Komponenten, Bibliotheken, Frameworks, Tools und wiederverwendbaren Bausteinen des Auftragnehmers verbleiben sämtliche Rechte beim Auftragnehmer. Dem Auftraggeber wird insoweit ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum Betrieb der Leistung eingeräumt.
(3) Rechte an eingesetzter Open-Source- und Drittsoftware richten sich nach den jeweiligen Lizenzen.
§ 9 Gewährleistung & Mängel
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Werkleistung bei Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Mängel sind nachvollziehbar und reproduzierbar zu beschreiben.
(2) Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuherstellung nach Wahl des Auftragnehmers. Die Gewährleistungsfrist beträgt [12] Monate ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig.
§ 10 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
(3) Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Datenverlust ist im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist für eine angemessene Datensicherung verantwortlich.
§ 11 Vertraulichkeit & Datenschutz
(1) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zu Vertragszwecken.
(2) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, wird eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen. Es gilt ergänzend die Datenschutzerklärung.
§ 12 Laufzeit & Kündigung
(1) Projektverträge enden mit vollständiger Erbringung der geschuldeten Leistung. Dauerschuldverhältnisse (z. B. Wartung, Betreuung) können von beiden Parteien mit einer Frist von [X] zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand ist, soweit zulässig, [Sitz des Auftragnehmers].
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Stand: [Datum] · Version: Entwurf 0.1